Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen, legte in die Hände des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers eine furchtbare Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht minder schwer der Bürger. Mißbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben, und hiervon die notwendige Folge waren Bestrebungen, jene Gewalt zu mindern. Aber das ist das Großartige in diesen römischen Reformversuchen und Revolutionen, daß man nie unternimmt, weder die Gemeinde als solche zu beschränken noch auch nur sie entsprechender Organe zu berauben, daß nie die sogenannten natürlichen Rechte des einzelnen gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern daß der ganze Sturm sich richtet gegen die Form der Gemeindevertretung. Nicht Begrenzung der Staats-, sondern Begrenzung der Beamtenmacht ist der Ruf der römischen Fortschrittspartei von den Zeiten der Tarquinier bis auf die der Gracchen ; und auch dabei vergißt man nie, daß das Volk nicht regieren, sondern regiert werden soll.